Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Billgerkiindc
Staats- und Rechtsknndc für dir deutschen Staaten
Unter Mitwirkung
von
Amtmann Bazille in Stuttgart
Amtsgerichtsrat W. Cocrmann in Straßburg i. E.
Oberfinanzrat Dr. Kloß im Kgl. Finanzministerium zu Dresden
Justizrat Or. Korn in Berlin
Landgerichtsrat Or. Lehr in Darmstadt
Staatsanwalt I. Schiedermair in Nürnberg
begründet nach seinem Tode weitergeführt
von
E. Burger
Notar in Durlach
von
Or. A. moá
Landgerichtsrat in Karlsruhe
Karlsruhe
Druck und Verlag der G. Brcmuschen Hofbuchdruckerei
1909
TM Hauptwörter (50): [T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
TM Hauptwörter (100): [T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Blirgcrkllllde
Staats- nub Nechtskiindc für bit dciitschcii Stauten
Unter Mitwirkung
von
Amtmann W. Bazille in Stuttgart
Amtsgerichtsrat W. Cocrmann in Straßburg i. E.
Oberfinanzrat Dr. 9!. Kloß in Dresden
Justizrat Or. A. Korn in Berlin
Landgerichtsrat Or. I. Lehr in Darmstadt
Staatsanwalt I. Schicdcrmair in Nürnberg
begründet
von
Dr. A. Glock
Landgerichtsrat in Karlsruhe
nach seinem Tode weitergeführt
von
E. Burger
Notar in Durlach
Karlsruhe
Druck lind Verlag der G. Braunschen Hofbuchdruckerei
1909
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I
8 Einleitung.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter
keinerlei Vorwände zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu
verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen.
Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu
versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine
richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeord-
nete Ausirägalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die sireitenden Theile
sich sofort zu unterwerfen haben.
Ii.
Besondere Bestimmungen.
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Fest-
stellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder
übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachste-
henden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen
Artikeln gleiche Kraft haben sollen:
Art. 12. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine
Volkszahl von 300.000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen ver-
verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenig-
stens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftli-
chen obersten Gerichts vereinigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen
Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bis-
herigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie
sich erstrecken, nicht unter 150.000 Seelen ist.
Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über
die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten
soll jeder der Parteien gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf
eine deutsche Fakultät, oder an einen Schöppenstuhl, zur Abfassung des
Endurtheils anzutragen.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfas-
sung Statt finden.
Art. 14. Ulli den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen
ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegen-
wärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleiben-
den Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich
dahin:
a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das
Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe
verbleibt.
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16 Einleitung.
Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine
freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränetäts-
rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitoerbünde*
ten geschehen.
Art. 7. Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmt-
licher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor
und ist das beständige, verfassungsmäßige Organ seines Willens und
Handelns.
Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage find von
ihren Komittenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer
Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Ge-
schäftsführung überhaupt, verantwortlich.
Art. 9. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenhei-
ten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirk-
samkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesakte, und durch die
in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grund-
gesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeich-
neten Bundeszwecke bestimmt.
Art. 10. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungs-
mäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungs-
mäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der
Kompetenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch
freie Abstimmung entweder im engern Rathe oder im Plenum, gefaßt
werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen
Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 11. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besor-
gung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Be-
schlüsse iin engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form
der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende
allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Ein-
richtungen zur Ausführung zu bringen find, überhaupt aber bei allen
Berathungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse
nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Art. 12. Nur in den in der Bundesakte ausdrücklich bezeichneten
Fällen, und, wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensschlußbestäti-
gung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Auf-
nahme eines neuen' Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bil-
det sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die
Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft; so steht
die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine
Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abge-
stimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder
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K>
Einleitung.
Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern unge-
stört aufrecht erhalten werden soll; so hat die Bundesversanimlung, wenn
die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise be-
droht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben
Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse, nach Anleitung der
in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, zu fassen.
Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen
oder wirklich ausgeübt worden sind; so ist die Bundesversammlung beru-
fen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorge-
beugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dein
Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu
tragen.
Art. 20. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede
zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand
streitig ist; so soll sie für diesen besondern Fall befugt sein, ein bei der
Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Ge-
bietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die ange-
zeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichts-
hof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen
zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundes-
staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung
freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel
zu bewirken hat.
Art. 21. Die Bundesversammlung bat in allen, nach Vorschrift der
Bundesakte bei ihr anzubringenden, Streitigkeiten der Bundesglieder tie
Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen
Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden; so hat sie die Ent-
scheidung derselben durch eine Austrägal-Jnstanz zu veranlassen, und da-
bei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderwei-
tige Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die
in hem Bundestagsbeschlusse vorn sechzehnten Junius achtzehnhuudert und
siebenzehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an
die Bundestagsgefündten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern
Beschluß zu beobachten.
Art. 22. Wenn, nach Anleitung deö obgedachten Bundestagöbe-
schlusses, der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägalinstanz
gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Ent-
scheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten unein-
geschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung,
ober der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bun-
desversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von
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610 Naturerzeugnisse.
Calamoherpe aquatica Boje., Wassersch. Wie der
Vorige.
— striata Br., gestreifter Sch. desgleichen.
(Die 4 Letzten zu Motacilla aquatica L.
gehörig).
Iv. Hippolais Br. Bastardnachtigall. (Motacilla hipo-
lais L.).
— alticeps Br., hochköpfige Bastardnachtigall.
Gelbe Grasmücke. In Gebüschen und Ge-
hölzen.
— media Br., mittlere B. Im mittlern und
nordöstlichen Deutschlande.
— planiceps Br., plattköpfige B. Wie die
Vorige.
V. Phyll op neuste Meyer. Laubvogel.
— sibillatrix Boje. (Sylvia Beeilst.) grü-
ner Laubvogel. In Laub - und Nadel-
wäldern.
— megarhynchos Br., großschnäbliger L.
In Eichwäldern.
— sylvicola Br., nordischer L. Wandert
durch Älitteldeutschland.
— arborea Br., brauner L. In Nadel-
hölzern.
— litis Br. (Sylvia fifis Bechst.) Garten«
laubsänger. In Gärten und Laubhölzern.
— acredula Br. (Mot. acredula L.) Bir-
kenlaubsänger. Wandert im Herbste und
Frühlinge durch Deutschland.
— trochilus Br. (Mot. trochilus L.) hoch,
köpfiger L. Bei Wien.
— montana Br., Berg-L. Am Fuße der
Alpen.
— sylvestris Br., grauer Wald-L. In
Fichtenwäldern Deutschlands und der
Schweiz.
— solitaria Br. (Sylvia rufa auct.) ein-
samer grauer L. In Laubhölzern einzeln.
— pinetorum Br., grauer Fichtenlaubvogel.
In Fichtenwäldern.
— rufabr., kurzschnäbliger grauer L. Zieht
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TM Hauptwörter (200): [T42: [Vogel Nest Junge Eier Schnabel Storch Taube Flügel Fuchs Frosch], T51: [Kind Himmel Nacht Sonne Tag Gott Wald Baum Blume Feld], T32: [Wald Baum Boden Eiche Steppe Höhe Ebene Wüste Teil Tanne], T181: [Rom Kaiser Sohn Stadt König Nero Romulus Jahr Tarquinius Tod], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Einleitung.
Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem
Vorsitzenden die Entscheidung zu.
Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf
organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsange-
legenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung, noch in
l'ieno, ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn
die ibrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine be-
stimmte Zeit, jedoch nicht auf langer als vier Monate, sich zu vertagen.
Alle nähere, die Vertagung und die Besorgung der etwa während
derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffende, Bestimmungen
werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze
vorbehalten.
Art. 8. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird
festgesetzt, daß, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der orga-
nischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und
die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheile
gereichen, noch eine Regel begründen soll.
Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung
die künftige, als beständige Folge einzuführende, Stimmenordnung in Be-
rathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemals
auf dem Reichstage, und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputations-
Hauptschlusses, beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ordnung kann
aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt
außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einsiuß ausüben.
Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M.
Die Eröffnung derselben ist auf den Isten September 1815 festgesetzt.
Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Er-
öffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen or-
ganische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und
innern Verhältnisse sein.
Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz
Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz
zu nehmen, und garantireu sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dein
Bunde begriffenen Besitzungen.
Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Un-
terhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand
oder Frieden schließen.
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art,
verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
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s
Einleitung.
b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem
Staate, zu dein sie gehören. Sie und ihre Familie bilden die pri-
vilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Be-
steuerung.
c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder
bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Ge-
nusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren
Regiernngsrechten gehören.
Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich be-
griffen:
1) Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde
gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu
nehmen.
2) Werden nach den Grundsätzen der frühern deutschen Verfassung die
noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die
Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse ver-
bindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vor-
gelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß
und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen er-
lassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter an-
wendbar sein.
3) Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpsiich-
tigkeit für sich und ihre Familien.
4) Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspsiege
in erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweiter Instanz,
der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und
Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift
der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und
der Oberaufsicht der Negierungen über jene Zuständigkeiten, unter-
worfen bleiben.
Bei der nähern Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie
überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weitern Begründung
u,1b Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden
^echtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren,
^e in dem Betreff erlassene königlich baierische Verordnung vom Jahre
*-*07 als Basis und Norm unterlegt werden.
Dem ehemaligen Neichsadel werden die sub. Nro. i und 2 angeführ-
et Rechte: Antheil der Begüterten an der Landstandschaft, Patrimonial-
ttnd Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, und der privile-
5!irte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach Vor-
schrift der Landesgesetze ausgeübt.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Einleitung. 19
Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Ver.
fügungen erlassen.
Art. 23. Wo keine besondern Entscheidungsnormen vorhanden sind,
hat das Ansirägalgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art
vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsguellen, »n
so fern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch an-
wendbar sind, zu erkennen.
Art. 24. Es sieht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei ein-
zelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen
besonderer Ansträge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auch
frühere Familien- und Vertragsanslräge durch Errichtung der Bundes-
austrägalinstanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Anfrechthaltnng der innern Ruhe und Ordnung in den
Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann
jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und
in Folge der Verpflichtung der Buudesglieder zu gegenseitiger Hilfsleistung,
die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Re-
gierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegung in mehreren
Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet,
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein
wirklicher Aufruhr zum Ausbruche gekommen ist, und die Regierung selbst,
nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen lind gesetzlichen Mittel, den
Beistand des Bundes anruft; so liegt der Bundesversammlung ob, die
schleunigste Hilfe zllr Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Sollte iin letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein,
den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die
Umstände gehindert werden, die Hilfe des Bundes zu begehren; so ist die
Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen,
zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In
jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner länger»
Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe geleistet
wird, es nothwendig erachtet.
Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe zu Theil geworden
ist, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der einge-
tretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der
wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beru-
higende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in meh-
reren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge be-
2 *
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
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20
Einleitn n g.
droht sind, und dagegen nur tmrdi Zusammenwirken der Gesammtheit zu-
reichende Maßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversamm-
lung befugt und berufen, nach vorgssngiger Rücksprache mit den zunächst
bedrohte» Regierungen, solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.
Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Ver-
weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht
erlangt werden kann; so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene,
nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beur-
theilende, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege an-
zunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die
zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Art. 30. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht be-
friedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu lei-
sten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist; so
hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst
eine Alisgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Falle aber, daß
dieser Verslich ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen
Bundesglieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Kom-
promiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Dokfrage durch
eine Austrägalinstanz zu veranlassen.
Art. 31. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbind-
lichkeit, für die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze
des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Kornpetenz von ihr gefaßten Be-
schlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der
unter die Gewährleistlmg des Bundes gestellten kompromissarischen Ent-
scheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für
die Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besondern Ga-
rantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern
bundesverfasslingsinäßigen Mittel, die erforderlichen Exekutionsmaßregeln,
mit genauer Beobachtung der in einer besondern Exeklitionsordnung die-
ferhalb festgesetzten Bestinnnungen und Normen, in Anwendung zu bringen. '
Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Voll-
ziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine
unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten
nicht zusteht; so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein
Erekutionsverfahren Statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten
jedoch ein, weiln eine Blmdesregierung, in Ermangelung eigener zureichen-
den Mittel, selbst die Hilfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn
die Bundesversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel be-
zeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und
Sicherheit unaufgeruken einzuschreiten verpflichtet ist. — Im ersten Falle
muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung,
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
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