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1. Bürgerkunde - S. II

1909 - Karlsruhe : Braun
Billgerkiindc Staats- und Rechtsknndc für dir deutschen Staaten Unter Mitwirkung von Amtmann Bazille in Stuttgart Amtsgerichtsrat W. Cocrmann in Straßburg i. E. Oberfinanzrat Dr. Kloß im Kgl. Finanzministerium zu Dresden Justizrat Or. Korn in Berlin Landgerichtsrat Or. Lehr in Darmstadt Staatsanwalt I. Schiedermair in Nürnberg begründet nach seinem Tode weitergeführt von E. Burger Notar in Durlach von Or. A. moá Landgerichtsrat in Karlsruhe Karlsruhe Druck und Verlag der G. Brcmuschen Hofbuchdruckerei 1909

2. Bürgerkunde - S. II

1909 - Karlsruhe : Braun
Blirgcrkllllde Staats- nub Nechtskiindc für bit dciitschcii Stauten Unter Mitwirkung von Amtmann W. Bazille in Stuttgart Amtsgerichtsrat W. Cocrmann in Straßburg i. E. Oberfinanzrat Dr. 9!. Kloß in Dresden Justizrat Or. A. Korn in Berlin Landgerichtsrat Or. I. Lehr in Darmstadt Staatsanwalt I. Schicdcrmair in Nürnberg begründet von Dr. A. Glock Landgerichtsrat in Karlsruhe nach seinem Tode weitergeführt von E. Burger Notar in Durlach Karlsruhe Druck lind Verlag der G. Braunschen Hofbuchdruckerei 1909

3. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 8

1836 - Stuttgart : Scheible
I 8 Einleitung. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwände zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeord- nete Ausirägalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die sireitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. Ii. Besondere Bestimmungen. Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Fest- stellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachste- henden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen: Art. 12. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300.000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen ver- verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenig- stens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftli- chen obersten Gerichts vereinigen. In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bis- herigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150.000 Seelen ist. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen. Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Parteien gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche Fakultät, oder an einen Schöppenstuhl, zur Abfassung des Endurtheils anzutragen. Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfas- sung Statt finden. Art. 14. Ulli den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegen- wärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleiben- den Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt.

4. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 16

1836 - Stuttgart : Scheible
16 Einleitung. Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränetäts- rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitoerbünde* ten geschehen. Art. 7. Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmt- licher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor und ist das beständige, verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns. Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage find von ihren Komittenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Ge- schäftsführung überhaupt, verantwortlich. Art. 9. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenhei- ten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirk- samkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesakte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grund- gesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeich- neten Bundeszwecke bestimmt. Art. 10. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungs- mäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungs- mäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Kompetenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Art. 11. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besor- gung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Be- schlüsse iin engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Ein- richtungen zur Ausführung zu bringen find, überhaupt aber bei allen Berathungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben. Art. 12. Nur in den in der Bundesakte ausdrücklich bezeichneten Fällen, und, wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensschlußbestäti- gung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Auf- nahme eines neuen' Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bil- det sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft; so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abge- stimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder

5. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 18

1836 - Stuttgart : Scheible
K> Einleitung. Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern unge- stört aufrecht erhalten werden soll; so hat die Bundesversanimlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise be- droht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse, nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, zu fassen. Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind; so ist die Bundesversammlung beru- fen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorge- beugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dein Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. Art. 20. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist; so soll sie für diesen besondern Fall befugt sein, ein bei der Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Ge- bietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die ange- zeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichts- hof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundes- staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat. Art. 21. Die Bundesversammlung bat in allen, nach Vorschrift der Bundesakte bei ihr anzubringenden, Streitigkeiten der Bundesglieder tie Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden; so hat sie die Ent- scheidung derselben durch eine Austrägal-Jnstanz zu veranlassen, und da- bei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderwei- tige Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in hem Bundestagsbeschlusse vorn sechzehnten Junius achtzehnhuudert und siebenzehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestagsgefündten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten. Art. 22. Wenn, nach Anleitung deö obgedachten Bundestagöbe- schlusses, der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägalinstanz gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Ent- scheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten unein- geschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung, ober der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bun- desversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von

6. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 610

1836 - Stuttgart : Scheible
610 Naturerzeugnisse. Calamoherpe aquatica Boje., Wassersch. Wie der Vorige. — striata Br., gestreifter Sch. desgleichen. (Die 4 Letzten zu Motacilla aquatica L. gehörig). Iv. Hippolais Br. Bastardnachtigall. (Motacilla hipo- lais L.). — alticeps Br., hochköpfige Bastardnachtigall. Gelbe Grasmücke. In Gebüschen und Ge- hölzen. — media Br., mittlere B. Im mittlern und nordöstlichen Deutschlande. — planiceps Br., plattköpfige B. Wie die Vorige. V. Phyll op neuste Meyer. Laubvogel. — sibillatrix Boje. (Sylvia Beeilst.) grü- ner Laubvogel. In Laub - und Nadel- wäldern. — megarhynchos Br., großschnäbliger L. In Eichwäldern. — sylvicola Br., nordischer L. Wandert durch Älitteldeutschland. — arborea Br., brauner L. In Nadel- hölzern. — litis Br. (Sylvia fifis Bechst.) Garten« laubsänger. In Gärten und Laubhölzern. — acredula Br. (Mot. acredula L.) Bir- kenlaubsänger. Wandert im Herbste und Frühlinge durch Deutschland. — trochilus Br. (Mot. trochilus L.) hoch, köpfiger L. Bei Wien. — montana Br., Berg-L. Am Fuße der Alpen. — sylvestris Br., grauer Wald-L. In Fichtenwäldern Deutschlands und der Schweiz. — solitaria Br. (Sylvia rufa auct.) ein- samer grauer L. In Laubhölzern einzeln. — pinetorum Br., grauer Fichtenlaubvogel. In Fichtenwäldern. — rufabr., kurzschnäbliger grauer L. Zieht

7. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 7

1836 - Stuttgart : Scheible
Einleitung. Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsange- legenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung, noch in l'ieno, ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ibrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine be- stimmte Zeit, jedoch nicht auf langer als vier Monate, sich zu vertagen. Alle nähere, die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffende, Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten. Art. 8. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der orga- nischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheile gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige, als beständige Folge einzuführende, Stimmenordnung in Be- rathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage, und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputations- Hauptschlusses, beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einsiuß ausüben. Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M. Die Eröffnung derselben ist auf den Isten September 1815 festgesetzt. Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Er- öffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen or- ganische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und innern Verhältnisse sein. Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantireu sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dein Bunde begriffenen Besitzungen. Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Un- terhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

8. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 9

1836 - Stuttgart : Scheible
s Einleitung. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dein sie gehören. Sie und ihre Familie bilden die pri- vilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Be- steuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Ge- nusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regiernngsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich be- griffen: 1) Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2) Werden nach den Grundsätzen der frühern deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse ver- bindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vor- gelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen er- lassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter an- wendbar sein. 3) Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpsiich- tigkeit für sich und ihre Familien. 4) Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspsiege in erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Negierungen über jene Zuständigkeiten, unter- worfen bleiben. Bei der nähern Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weitern Begründung u,1b Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden ^echtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren, ^e in dem Betreff erlassene königlich baierische Verordnung vom Jahre *-*07 als Basis und Norm unterlegt werden. Dem ehemaligen Neichsadel werden die sub. Nro. i und 2 angeführ- et Rechte: Antheil der Begüterten an der Landstandschaft, Patrimonial- ttnd Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, und der privile- 5!irte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach Vor- schrift der Landesgesetze ausgeübt.

9. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 19

1836 - Stuttgart : Scheible
Einleitung. 19 Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Ver. fügungen erlassen. Art. 23. Wo keine besondern Entscheidungsnormen vorhanden sind, hat das Ansirägalgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsguellen, »n so fern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch an- wendbar sind, zu erkennen. Art. 24. Es sieht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei ein- zelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Ansträge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- und Vertragsanslräge durch Errichtung der Bundes- austrägalinstanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden. Art. 25. Die Anfrechthaltnng der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Buudesglieder zu gegenseitiger Hilfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Re- gierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegung in mehreren Bundesstaaten, Statt finden. Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruche gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen lind gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft; so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hilfe zllr Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte iin letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hilfe des Bundes zu begehren; so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen, zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner länger» Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe geleistet wird, es nothwendig erachtet. Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe zu Theil geworden ist, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der einge- tretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beru- higende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen. Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in meh- reren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge be- 2 *

10. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 20

1836 - Stuttgart : Scheible
20 Einleitn n g. droht sind, und dagegen nur tmrdi Zusammenwirken der Gesammtheit zu- reichende Maßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversamm- lung befugt und berufen, nach vorgssngiger Rücksprache mit den zunächst bedrohte» Regierungen, solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen. Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Ver- weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann; so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beur- theilende, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege an- zunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Art. 30. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht be- friedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu lei- sten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist; so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Alisgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Falle aber, daß dieser Verslich ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesglieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Kom- promiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Dokfrage durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen. Art. 31. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbind- lichkeit, für die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Kornpetenz von ihr gefaßten Be- schlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistlmg des Bundes gestellten kompromissarischen Ent- scheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besondern Ga- rantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfasslingsinäßigen Mittel, die erforderlichen Exekutionsmaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besondern Exeklitionsordnung die- ferhalb festgesetzten Bestinnnungen und Normen, in Anwendung zu bringen. ' Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Voll- ziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht; so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Erekutionsverfahren Statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, weiln eine Blmdesregierung, in Ermangelung eigener zureichen- den Mittel, selbst die Hilfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel be- zeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgeruken einzuschreiten verpflichtet ist. — Im ersten Falle muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung,
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